Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firmen I.N.D.I.A. Kunststofftechnik GmbH und OEHME Technische Kunststoffteile GmbH

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der I.N.D.I.A. Kunststofftechnik GmbH sowie der OEHME Technische Kunststoffteile GmbH, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, gegenüber ihren Kunden.

(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung/Leistung zustande.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer fertigt Kunststoffprodukte, sowie zugehörige Werkzeuge und Formen, gemäß den mit dem Kunden abgestimmten technischen Spezifikationen.

(2) Änderungen der vom Kunden bereitgestellten Spezifikationen bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(3) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden nachweist.
(4) Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen vor, falls sich Kostenfaktoren wie Material-, Energie- oder Transportkosten wesentlich verändern.

5. Lieferbedingungen

(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

(2) Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Materialknappheit, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen), verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

(3) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Kunden über.

6. Materialbereitstellung durch den Kunden

(1) Stellt der Kunden Materialien, Formen, Werkzeuge oder technische Daten zur Verfügung, haftet er für deren Eignung und Qualität.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, bereitgestelltes Material auf seine Eigenschaften oder Zusammensetzung hin zu überprüfen.

(3) Mehraufwand aufgrund ungeeigneter oder fehlerhafter Materialien wird dem Kunden berechnet.

(4)  Bei nicht rechtzeitiger Materialbeistellung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in FäIlen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.                                                                                                                                                                                                                                                           

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiterzuverkaufen.

8. Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und offensichtliche Mängel schriftlich binnen 7 Tagen anzuzeigen.

(2) Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Werden die Produkte vom Kunden verändert oder unsachgemäß verarbeitet, entfällt die Gewährleistung.

9. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine Haftung für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Werkzeuge, Formen und Konstruktionen

(1) Werkzeuge und Formen bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Werkzeugkosten decken die Nutzung und Herstellung ab, jedoch nicht den Eigentumsübergang.

(3) Der Auftragnehmer archiviert Werkzeuge für Folgeaufträge für einen branchenüblichen Zeitraum; eine längere Aufbewahrung erfordert gesonderte Vereinbarung.

(4) Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge und Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Auftragnehmer bis zur Beendigung der Vereinbarung zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Auftragnehmer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

11. Schutzrechte und Geheimhaltung

(1) Der Kunde gewährleistet, dass bereitgestellte Unterlagen und Spezifikationen keine Rechte Dritter verletzen.

(2) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.

12. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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